Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Tenn" in Radolfzell Möggingen

Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Technik der Großen Kreisstadt Radolfzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.09.2023 den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Tenn" gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB beschlossen.

 

Ziel

Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Tenn“ wird das Ziel verfolgt, auf einer ca. 2,6 ha großen Fläche einen Solarpark mit einer Leistung von ca. 3 bis 4 Megawatt zur Erzeugung von umweltverträglichem Strom zu errichten. Hierfür sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ ausgewiesen werden.

 

Derzeit werden die vorgesehenen Flächen als Äcker genutzt und sind im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) als landwirtschaftliche Nutzflächen dargestellt. Da die geplante Nutzung nicht aus dem wirksamen FNP abgeleitet werden kann, soll dieser im Parallelver­fahren nach § 8 (3) BauGB geändert werden.

 

Von Freitag, 29. Juli 2023 bis einschließlich Dienstag, 31. August 2023 (Auslegungsfrist)

 liegen folgende Unterlagen öffentlich aus: 

Umweltbezogene Informationen

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und liegen zur Einsicht­nahme vor (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB):

 

Umweltbericht mit Artenschutzrechtlicher Prüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Umweltbericht mit Umweltsteckbrief zur 22. Flächennutzungsplanteiländerung mit Bestandsplan folgenden Detailuntersuchungen:

  • Schutzgebiete: Lage innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Bodanrück“
  • Schutzgut Mensch: Gebiet für lokale Naherholung, Wanderwegenetz, angenzende Bolz- und Tennisplätze
  • Schutzgut Pflanzen/ Biotope und Biologische Vielfalt: Auswirkungen auf die Vegetationsentwicklung
  • Schutzgut Tiere: Auswirkungen auf Vögel, Fledermäuse sowie Reptilien/Amphibien und sonstige Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
  • Schutzgut Fläche: Inanspruchnahme einer landwirtschaftlich genutzten Fläche
  • Schutzgut Geologie und Boden: Auswirkungen durch das Aufstellen von Modulen, Trafostationen und Zäunen, Ansaat von Wiesenflächen
  • Schutzgut Wasser: keine Gefährdung des Grundwassers zu erwarten, keine Verminderung der Grundwasserneubildungsrate
  • Schutzgut Klima/ Luft: Kaltluftentstehungsgebiet
  • Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigung des Landschaftsbildes insbesondere durch die Lage im Landschaftsschutzgebiet
  • Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter: Inanspruchnahme einer Ackerfläche als Sachgut für die Landwirtschaft
  • Kompensationsmaßnahmen: Darstellung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz, keine externen Kompensationsmaßnahmen notwendig

Zusätzlich liegen die Planunterlagen von Freitag, den 29.09.2023 bis einschließlich Dienstag, den 31.10.2023 im Gebäude des Dezernats III, Marktplatz 3, 78315 Radolfzell in der 5. Ebene im Flur während der üblichen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr und Montag bis Donnerstag von 14 - 16 Uhr zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit aus.  

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bis zum 31.10.2023 bei der Stadt Radolfzell am Bodensee, Abteilung Stadtplanung und Städtebauförderung, Marktplatz 3, 78315 Radolfzell abgegeben werden. Oder Sie nutzen unser Beteiligungsformular.

Beteiligungsformular

Für eine korrekte Übertragung der Daten übernimmt die Stadt Radolfzell keine Gewähr. Ihre persönlichen Daten werden ausschließlich für das Bebauungsplanverfahren verwendet.

Hinweise

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Tenn" unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Radolfzell deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB). Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist bei einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. 

 

Verfahrensvermerke

Aufstellungsbeschluss am 21.09.22

Frühzeitige Beteiligung vom 03.02.23 - 07.03.23

Offenlage vom

Satzungsbeschluss