Wohngeld und Wohnberechtigungsschein

Wohngeld

Wohngeld erhält, wer nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um den Wohnraum zu bezahlen. Das Wohngeld wird ausschließlich auf Antrag als Mietzuschuss (für Mieter/innen) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümer/innen) geleistet.

Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom Einzelfall. Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete bzw. Belastung.

Wohngeld ist in der Regel für zwölf Monate . Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiterbeziehen, müssen Sie es neu beantragen und den Antrag auf Weiterbewilligung zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes stellen.

Weitere Informationen: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

 

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts der letzten 12 Monate (Arbeitseinkommen, aktueller Rentenbescheid, Krankengeldbescheid, Bescheid Arbeitslosengeld I, Unterhalt, Zinserträge, etc.)
  • Vollständiger Mietvertrag (bei Erstantrag)
  • Nachweise über Mietzahlungen oder Belastungen

 

Es können nach der Antragstellung noch weitere Unterlagen durch die Wohngeldbehörde angefordert werden.

 

Ansprechpartner

Buchstaben A - G

Frau Heußler

Telefon: 0 77 32 / 81-246

 

 

Buchstaben H - Z

Frau Stader

Telefon: 0 77 32 / 81-244

 

Wohnberechtigungsschein

Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Wohnung besteht damit nicht.

Ein Wohnberechtigungsschein wird grundsätzlich nur auf Antrag geleistet und ist für maximal ein Jahr gültig.

 

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweise über das Gesamteinkommen aller Personen der letzten 12 Monate, die in die Wohnung einziehen möchten 
 

Ansprechpartner

Frau Mosbrucker

Telefon: 0 77 32 / 81-675

 E-Mail:
 

Formulare und Informationen