Verhalten in der Fußgängerzone

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Innerhalb der Altstadt von Radolfzell existiert eine große, zusammenhängende Fußgängerzone, in der Fußgänger unterwegs sind. Fußgänger haben in der Fußgängerzone jederzeit Vorrang und alle anderen Verkehrsteilnehmer müssen Rücksicht nehmen, sodass Fußgänger zu keiner Zeit gefährdet werden.

 
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Bild: Stadtverwaltung

Radfahrende sind als Gäste in der Fußgängerzone durch das Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ zur Benutzung berechtigt. Fahrradfahrende dürfen die Fußgängerzone nur mit Schrittgeschwindigkeit als maximal erlaubte Geschwindigkeit befahren. Es gilt das Motto "Rücksichtsvolles Miteinander".

 

Die Stadt Radolfzell weist ergänzend noch darauf hin, dass sowohl für E-Scooter als auch S-Pedelecs, die beide nur mit Versicherungskennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, das Befahren der Fußgängerzone nicht gestattet ist.

Erläuternd kann ergänzt werden, dass eine Fußgängerzone nach §10 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) keine zulässige Verkehrsfläche für E-Scooter oder S-Pedelcs darstellt und damit das Befahren nicht gestattet ist. Durch das Verkehrszeichen „Radfahrer frei“, das in der Radolfzeller Fußgängerzone als Zusatzschild besteht und nach StVO eine Gleichstellung von E-Scootern und Radfahrenden darstellt, steht dies bezüglich der Benutzung von E-Scootern im Widerspruch zum Verkehrszeichen „Fußgängerzone“. Nach geltenden Rechtsgrundsätzen ist jedoch das spezifischere Gesetz, also die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, als höherstehend zu bewerten, sodass das darin festgelegte Verbot von E-Scootern in der Fußgängerzone Bestand hat und in Radolfzell gültig ist.