Die Stadt Radolfzell weist ergänzend noch darauf hin, dass sowohl für E-Scooter als auch S-Pedelecs, die beide nur mit Versicherungskennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, das Befahren der Fußgängerzone nicht gestattet ist.
Erläuternd kann ergänzt werden, dass eine Fußgängerzone nach §10 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) keine zulässige Verkehrsfläche für E-Scooter oder S-Pedelcs darstellt und damit das Befahren nicht gestattet ist. Durch das Verkehrszeichen „Radfahrer frei“, das in der Radolfzeller Fußgängerzone als Zusatzschild besteht und nach StVO eine Gleichstellung von E-Scootern und Radfahrenden darstellt, steht dies bezüglich der Benutzung von E-Scootern im Widerspruch zum Verkehrszeichen „Fußgängerzone“. Nach geltenden Rechtsgrundsätzen ist jedoch das spezifischere Gesetz, also die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, als höherstehend zu bewerten, sodass das darin festgelegte Verbot von E-Scootern in der Fußgängerzone Bestand hat und in Radolfzell gültig ist.