Vorhabenbezogener Bebauungsplan / Örtliche Bauvorschriften "Lebensmittelmarkt Altbohl mit Wohnbebauung"

 

Am 29.03.2023 hat der Ausschuss für Planung, Umwelt und Technik den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Lebensmittelmarkt Altbohl mit Wohnbebauung" beschlossen, die Begründung zum Bebauungsplan gebilligt und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Ziel

Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Lebensmittelmarkt Altbohl mit Wohnbebauung“ verfolgt die Stadt das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wiedernutzbarmachung des Geländes des ehemaligen Gartenbaubetriebs „Schoch“ zwischen Stockacher Straße und L 220 (Grundstück Flurstück Nummer 1133/2) mit einer Fläche von ca. 6.340 m² zu schaffen. Entstehen soll ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.625 m² nebst Backshop und Mall sowie 92 Pkw-Stellplätze und 38 Fahrradstellplätze. Darüber hinaus sollen 24 Wohneinheiten in zwei Baukörpern mit 24 Pkw-Stellplätzen, 2 Carsharing-Stellplätzen und 55 Fahrradstellpätzen realisiert werden. 10 der 24 Wohnungen sollen in Form von geförderten Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz verwirklicht werden. 

 

Es wurde ein Umweltbeitrag mit grünordnerischen Festsetzungsempfehlungen und  artenschutzrechtlichem Fachbeitrag erstellt. Hier sind die zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt beschrieben und bewertet sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der geplanten Eingriffe in den Naturhaushalt formuliert. Durch den Bebauungsplan kommt es vorwiegend zu geringen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, zumal der Bebauungsplan einen bestehenden rechtsgültigen Bebauungsplan, der ein Mischgebiet und Flächen für die Landwirtschaft inkl. Gebäude vorsieht, überlagert. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet z.B. Be- und Durchgrünung des Plangebietes, Dachbegrünung, Maßnahmen zum Bodenschutz, Verwendung versickerungsfähiger Beläge im Bereich von Wegen und Stellplätzen, können diese Beeinträchtigungen zudem reduziert werden. Die artenschutzrechtliche Prüfung ergab, dass im Plangebiet und dessen nahem Umfeld aufgrund der Habitatstrukturen als Brutvögel vor allem weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten vorkommen. An planungsrelevanten Vogelarten wurden lediglich an dem Hauptgebäude zwei Brutpaare des Haussperlings nachgewiesen. Reptilien wurden aufgrund der geeigneten Habitatstrukturen ebenfalls kartiert; Individuen konnten jedoch nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der im Plangebiet zu erwartenden Arten und unter Beachtung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Rodung von Gehölzen bzw. Abbruch von Gebäuden außerhalb der Brutzeit sowie die Neupflanzung von Gehölzen) sowie einer CEF-Maßnahme (Anbringung von sechs geeigneten Nisthilfen für Haussperlinge) sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 Bundesnaturschutzgesetz zu erwarten.

 

Folgende Unterlagen liegen öffentlich aus:

Die interessierten Bürgerinnen und Bürger haben Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung von Dienstag, den 18.04.2023 bis zum Montag, den 22.05.2023 im Dienstgebäude des Dezernats III - Nachhaltige Stadtentwicklung und Mobilität, Marktplatz 3, während der Dienststunden (montags bis freitags, 8 – 12 Uhr, und montags bis donnerstags, 14 – 16 Uhr) in der Ebene 5 (Stadtplanung). 

Wir möchten Sie darum bitten einen Termin zu vereinbaren. 

Sie können Stellungnahmen zum Entwurf bis einschließlich Freitag, den 28.04.2023 mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift an rechts stehenden Kontakt schicken. 

Bei Fragen stehen wir gerne persönlich zur Verfügung.

Beteiligungsformular

Für eine korrekte Übertragung der Daten übernimmt die Stadt Radolfzell keine Gewähr. Ihre persönlichen Daten werden ausschließlich für das Bebauungsplanverfahren verwendet.

Hinweis 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Radolfzell deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB). Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist bei einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

Verfahrensvermerke 

Aufstellungsbeschluss am 15.10.2019, Bekräftigung am 04.05.2022
Frühzeitige Beteiligung vom 20.05. – 24.06.2022
Offenlage  vom 18.04.2023 - 22.05.2023
Satzungsbeschluss