Unionsbürger und Staatsangehörige eines EWR-Staates benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Für ein Aufenthaltsrecht über drei Monate müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Freizügigkeitsberechtigt sind
- Arbeitnehmer, Arbeitssuche, Berufsausbildung
- Selbständige sowie Erbringer von Dienstleistungen
- Nicht erwerbstätige Unionsbürger mit ausreichenden Existenzmitteln und Krankenversicherungsschutz
- Unionsbürger mit Daueraufenthaltsrecht
- begleitende oder nachziehende Familienangehörige von Unionsbürger
Das Meldewesen nimmt gerne bei der polizeilichen Anmeldung Angaben und Nachweise für die Glaubhaftmachung des Rechts auf Freizügigkeit (z.B. Einstellungsbescheinigung des Arbeitgebers oder Beschäftigungsbescheinigung zum Nachweis der Arbeitnehmerfreizügigkeit, Bescheinigung über den erforderlichen Krankenversicherungsschutz, Heiratsurkunde, Abstammungsurkunde, etc.) zur Weiterleitung an die Ausländerbehörde entgegen.
Unionsbürger und Staatsangehörige eines EWR-Staates benötigen für einen Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Familienangehörige von EU- und EWR-Staaten, die eine andere Staatsangehörigkeit innehaben, wird von Amtswegen eine Aufenthaltskarte ausgestellt, soweit die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Ausgabe der Aufenthaltskarte läuft über den Servicepoint.
Nähere Informationen über die Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern erhalten Sie über