Mit dem Verfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) wird ein neues Instrument zur Beschleunigung der Einreisen von Fachkräften geschaffen. Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht für die im Ausland lebende Fachkraft über die Ausländerbehörde ein beschleunigtes Verfahren einleiten.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer und deren Familienangehörigen, die nach Inkrafttreten zu einem Aufenthaltszweck der nachfolgend genannten Zwecke einreisen wollen:
- Berufsausbildung / betriebliche Weiterbildung (§ 16a AufenthG)
- Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG)
- Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
- Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
- Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
- Forscher (§ 18d AufenthG)
- Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV)
- Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft (19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV)
- Befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation außerhalb von § 16d (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 3 BeschV)
- Beschäftigung als IT-Spezialist (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
- Beschäftigung im begründeten Einzelfall öffentlichen Interesses (§ 19c Abs. 3 AufenthG)
- Beamter (§ 19c Abs. 4 AufenthG)
Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens richtet sich gemäß § 31a Absatz 4 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) nach dem Ort der Betriebsstätte, in der der Ausländer eingesetzt werden soll.
Ziel des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es, Arbeitgebern und Fachkräften ein durch Fristen zeitlich klar planbares Einreiseverfahren anzubieten. Die Ausländerbehörde agiert in diesem beschleunigten Verfahren als zentrale Verfahrensmittlerin.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist gebührenpflichtig. Gemäß § 47 Absatz 1 Nr. 15 AufenthV beläuft sich die Durchführungsgebühr auf 411,00 €. Sie wird mit Unterzeichnung der individuell zugeschnittenen Vereinbarung als Bearbeitungsgebühr erhoben.
Weitergehende Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.