Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Förderung für Modernisierungs- und Bauwillige

Am 26.05.2023 gab das Regierungspräsidium Freiburg sein Jahresprogramm 2024 bekannt. Im „Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum“ (ELR) ergeben sich zahlreiche Fördermöglichkeiten für Bauwillige in Möggingen, Güttingen, Liggeringen und Stahringen, die Umnutzungs- und Modernisierungsvorhaben planen.

Da bei der neuen Ausschreibung keine örtliche Entwicklungskonzeption mehr erforderlich ist, können nun auch in Stahringen Förderanträge gestellt werden.

Neu ist auch, dass Vorhaben in Gebieten aus den 70er Jahren förderfähig sind.

Was ist das ELR?

Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt ist im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen und leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden. Ziel der Landesregierung ist es, den Flächenverbrauch weiter zu reduzieren und den Folgen des Klimawandels auf allen Ebenen entgegenzuwirken. Deshalb erhält das ELR mit der aktuellen Programmausschreibung eine neue klimapolitische Ausrichtung. Noch mehr als bisher steht künftig der Klimaschutz und die -anpassung im Mittelpunkt der Förderung.

Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden. Der Einsatz von CO2-bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung mit der Antragstellung zu bestätigen.

Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen

Ziel ist und bleibt es, für diesen inhaltlich breiten Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch

  • Umnutzungen leerstehender Gebäude
  • Aufstockungen von Gebäuden
  • umfassende Modernisierungen
  • sowie innerörtliche Nachverdichtungen

Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und erstmals auch aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen.

Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen und Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, werden als beihilferelevant betrachtet.

Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung sind Neubauprojekte in Baulücken zur Eigennutzung künftig nur noch förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2-bindender Baustoffe, wie z.B. Holz, in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Förderschwerpunkt Grundversorgung

Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen.

Förderschwerpunkt Arbeiten

Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern. Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen. Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind – wie bisher - nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Was bedeuten „Umnutzung“ und „Modernisierung“?

Eine Umnutzung im Sinne des ELR bedeutet:Das Gebäude mit Dach bleibt in seinem Bestand und seiner Kubatur weitgehend erhalten, z. B. wird ein ehemaliges Stallgebäude so umgebaut, dass dort Wohnungen untergebracht werden oder es werden Gauben angebaut. Auch leerstehende Dachgeschosse, die zu Wohnungen umgebaut werden, zählen als Umnutzung. Gleiches gilt für Wohnraum, der seit mehr als zehn Jahren nicht mehr genutzt und völlig ausgekernt und grundsaniert wird.

Unter einer umfassenden Modernisierung versteht das ELR, dass eine bereits vorhandene Wohnung an zeitgemäße Wohnverhältnisse angepasst wird. Mindestens drei Gewerke müssen hierzu in Anspruch genommen werden. Es zählen nur abgeschlossene Wohneinheiten. 

Was genau wird gefördert?

Generell gilt für private Bauwillige: Eine Förderung ist nur für Projekte möglich, deren bauliche Umsetzung 2024 beginnt.

  • Es muss ein Bauantrag oder eine Baugenehmigung vorliegen.
  • Eine Finanzierungsübersicht über die Gesamtkosten sowie eine Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 276 durch eine Architektin oder einen Architekten müssen vorgelegt werden.
  • Der Durchführungszeitraum muss bei zwei bis drei Jahren liegen.
  • Entsteht privat eine neue Wohnung zur Fremdvermietung, ist diese nur förderfähig, wenn mindestens eine weitere Wohnung im Gebäude eigengenutzt wird.
  • Die Bebauung langjähriger Baulücken in den Ortskernen kann nur bei Eigennutzung gefördert werden.
  • Im Mietwohnungsbau konzentriert sich die Förderung auf Bestandsgebäude. Gefördert werden kann die Modernisierung von Mietwohnungen sowie die Schaffung von Mietwohnungen durch Umnutzung leerstehender Gebäude. Nicht förderfähig sind jedoch der Neubau auf zuvor unbebauter Fläche und Mietwohnungen in Neubauvorhaben.
  • Auch Wohnbauprojekte in Siedlungen der 60er und erstmals auch aus den 1970er Jahren können gefördert werden, wenn diese direkt an den Ortskern oder die Siedlungsfläche der 60er Jahre angrenzen.
  • Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, unterstützt das ELR auch den Zwischenerwerb und den Gebäudeabbruch bei definierter Nachnutzung. 

Wie hoch ist die Fördersumme?

Der Fördersatz pro Wohneinheit liegt bei einer Umnutzung bei 60.000 €, bei Modernisierung/Umbau/Aufstockung bei max. 50.000 €.

Bei Projekten von Privatpersonen im Förderschwerpunkt Wohnen kann ein Zuschlag von 5.000 € auf den Maximalfördersatz pro Wohneinheit (Umnutzung = 65.000 €, Modernisierung/Umbau, Aufstockung = 55.000 €) gewährt werden. Dies gilt bei der Anwendung innovativer Holzbaulösungen, also bei Projekten mit CO2-speichernden Baustoffen in der Tragwerkskonstruktion.

Bei Neubauprojekten in Baulücken zur Eigennutzung liegt der Fördersatz bei max. 30.000 € je Wohneinheit nur dann, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2-bindender Baustoffe errichtet werden.

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung liegt der Fördersatz bei 20 %. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen der lokalen Basisdienstleistungen können mit bis zu 30 % bzw. 35 % gefördert werden. Die Höchstförderung liegt bei maximal 200.000 € pro Projekt.

Wie funktioniert die Antragstellung?

Die für die Antragstellung notwendigen Formulare sind auf der Website der Regierungspräsidien Baden-Württemberg zu finden. 

Die Antragstellung läuft über die Stadt Radolfzell. Beraten werden Sie von rechts stehendem Kontakt.

 

Die Antragsfrist bei der Stadt endet am 04. September 2023. Bis dahin müssen die Anträge vollständig vorliegen. Eine zeitnahe Kontaktaufnahme wird daher empfohlen. 

Mit der Maßnahme darf bis zum Eingang des Zuwendungsbescheids (ca. März 2024) nicht begonnen werden.