Bebauungsplan "Mettnau, Änderung und Überarbeitung, 10. Änderung - Grundstück beim Krankenhaus"

Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Radolfzell hat am 22.09.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan "Mettnau, Änderung und Überarbeitung, 10. Änderung - Grundstück beim Krankenhaus" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Die Grenzen des Plangebietes sind in der Planzeichnung dargestellt.

Zum Vorentwurf des Bebauungsplanes wird eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. 

 

Ziel

Zur Finanzierung des Neubau Pflegeheim auf der Mettnau, soll ein Teil des Grundstücks 637 beim Krankenhaus verkauft werden. Es soll Wohnraum entstehen. Um Wohnen zu ermöglichen muss der Bebauungsplan geändert werden. Die Festsetzungen sollen sich an den umgebenden Wohngebieten orientieren.

Während der Frühzeitigen Beteiligung vom 08.10.2021 bis einschließlich 09.11.2021 liegen folgende Planunterlagen öffentlich aus:

Im Gebäude des Dezernat III, Güttinger Str. 3 im 1. OG Zimmer 12 während der Öffnungszeiten, Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Montag bis Donnerstag 14.00 - 16.00 Uhr, finden Sie die Unterlagen ausgedruckt. Während der Auslegung können bei der Stadt Radolfzell am Bodensee, Abteilung Stadtplanung, z. Hd. Michael Duffner, Güttinger Str. 3, 78315 Radolfzell, Stellungnahmen zum Vorentwurf mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Darüber hinaus steht Ihnen Michael Duffner gerne persönlich zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung. Wir bitten Sie aufgrund der Pandemiesituation um vorherige Terminvereinbarung.

Beteiligungsformular

Für eine korrekte Übertragung der Daten übernimmt die Stadt Radolfzell keine Gewähr. Ihre persönlichen Daten werden ausschließlich für das Bebauungsplanverfahren verwendet.

Hinweis

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben; ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Verfahrensvermerke

Frühzeitige Beteiligung vom 08.10.2021 bis zum 09.11.2021
Offenlage 
Satzungsbeschluss