31.01.2025 | Bäume, Hecken und andere Sträucher, die in öffentliche Fahrbahnen und Geh- oder Radwege hineinragen, müssen regelmäßig zurückgeschnitten werden.
Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sollen die am Straßenverkehr beteiligten Personen und Fahrzeuge die öffentlichen Straßenflächen immer ungehindert benutzen können. Dabei ist besonders an Fahrzeuge zu denken, die nicht die üblichen Abmessungen haben, z.B. Omnibusse im Linien- und Schülerverkehr, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Feuerwehr- und Rettungsdienst, Umzugs- und Speditionsfahrzeuge.
Jeder Eigentümer eines Grundstückes muss überprüfen, ob die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Gegebenenfalls müssen Hecken, Bäume etc. so (zurück)geschnitten werden, dass für die Nutzer der Straßen und Gehwege keine Gefahr oder Behinderung besteht.
N
ach dem Naturschutzgesetz sollte dieser Rückschnitt möglichst während der Vegetationsruhe im Zeitraum zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Kleinere Pflege- und Formschnitte sind hingegen jederzeit zulässig. Des Weiteren regelt auch die Baumschutzsatzung der Stadt Radolfzell, wie Sträucher und Bäume, die unter Schutz gestellt sind, geschnitten werden sollen.
Der Rückschnitt ist in folgendem Umfang notwendig:
- An Straßen dürfen bis zu einer Höhe von 4 Metern Äste nicht in die Fahrbahn ragen. Über der gesamten Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 Meter frei bleiben. Der Übergang von 4 Meter Höhe auf 4,5 Meter ist in schräger Richtung innerhalb eines 0,5 Meter breiten Geländestreifens herzustellen.
- An Geh- und Radwegen dürfen Äste bis zu einer Höhe von 2,5 Metern nicht hereinragen.
- Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt sein. Die Anpflanzungen sind soweit zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können.
- In der Nähe von Straßenlaternen sind die Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist und keine Schäden an den Beleuchtungskörpern (z.B. bei Sturm) entstehen können.
- Eigentümer von Eckgrundstücken haben ihre Bepflanzungen an Straßenkreuzungen und Einmündungen so zurückzuschneiden, dass ein sogenanntes Sichtdreieck mit einer Schenkellänge von 3 Metern für Autofahrer vorhanden ist. Die Schenkellängen dürfen eine Höhe von 0,80 Meter nicht überschreiten.