Grundsteuer Hebesätze ab 2025

Zum 31.12.2024 endet die Übergangszeit des bisherigen Grundsteuerrechts. Das neue Grundsteuerrecht findet somit zum 01.01.2025 zwingend Anwendung. Der Gemeinderat hat am 19.11.2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und B beschlossen.

 

Beschlussfassung über die Hebesätze für die Grundsteuer

Hebesatz für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) ab 01.01.2025:        400 v.H.
Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundvermögen) ab 01.01.2025:                           223 v.H.

 

Mit diesen Hebesätzen wird nach derzeitigem Stand die Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform gewahrt werden. Der Gemeinderat hatte sich bereits am 18.07.2019 zur aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform verpflichtet.

 

Die aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform bedeutet, dass das städtische Grundsteueraufkommen nach der Reform gleich hoch wie vor der Reform sein sollte. Zu beachten ist, dass es auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigem geben wird. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher.

 

Hebesatz für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe)

Der beschlossene Hebesatz für die Grundsteuer A i.H.v. 400 v.H. bleibt gegenüber dem alten Recht unverändert. Basis für die Berechnung des Hebesatzes ist die Summe aller neuen Grundsteuermessbeträge nach neuem Recht sowie aufgrund der Verpflichtung zur Aufkommensneutralität das Grundsteueraufkommen vor dem Jahr der Reform:

 

Grundsteueraufkommen Vorjahr 71.000 EUR
Summe Messbeträge zum 01.01.2025 17.750 EUR
Festzulegender Hebesatz 71.000 EUR / 17.750 EUR = 400 v.H.

 

*Erwartet = Berechnungen enthalten Prognosen / Annahmen aufgrund:

  • Ausstehende Festsetzungen des Grundsteuermessbetrages
  • Noch nicht entschiedene Einsprüche durch das Finanzamt
  • Etwaig noch nicht durchgeführte Anpassungen durch das Finanzamt bei fehlerhaften Festsetzungen etc.

 

Auswirkungen
Bei 20 Prozent kommt es zu einer Entlastung im Vergleich zum bisherigen Grundsteuerrecht. Das heißt, in diesen Fällen verringert sich der Grundsteuerbetrag. Bei 80 Prozent kommt es zu einer Mehrbelastung, wobei bei 79 Prozent der Fälle die Mehrbelastung maximal 100 EUR beträgt.

 

Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundvermögen)

Durch die Neuregelung des Bewertungsverfahrens der Grundsteuerwerte mit dem sogenannten modifizierten Bodenrichtwertmodell des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg hat sich die Summe aller Grundsteuermessbeträge, welche Basis für die Grundsteuererhebung sind, verändert. Aus diesem Grund musste ein neuer Hebesatz festgelegt werden.

Basis für die Berechnung des Hebesatzes ist die Summe aller neuen Grundsteuermessbeträge nach neuem Recht sowie aufgrund der Verpflichtung zur Aufkommensneutralität das Grundsteueraufkommen vor dem Jahr der Reform: 

 

Grundsteueraufkommen Vorjahr 5.500 EUR
Summe Messbeträge zum 01.01.2025 (erwartet*) 2.466 EUR
Festzulegender Hebesatz 5.500 EUR / 2.466 EUR = 223 v.H.

 

*Erwartet = Berechnungen enthalten Prognosen / Annahmen aufgrund:

  • Ausstehende Festsetzungen des Grundsteuermessbetrages bzw. noch fehlende Datensätze über die Grundsteuermessbeträge zum Zeitpunkt der Berechnung
  • Noch nicht entschiedene Einsprüche durch das Finanzamt
  • Etwaig noch nicht durchgeführte Anpassungen von Grundsteuerwerten durch das Finanzamt bei fehlerhaften Festsetzungen etc.

 

Auswirkungen
Bei 61 Prozent der Grundsteuerfälle kommt es zu einer Entlastung im Vergleich zum bisherigen Grundsteuerrecht. Das heißt, in diesen Fällen verringert sich der Grundsteuerbetrag. Bei 39 Prozent kommt es zu einer Mehrbelastung.

Dabei werden unbebaute Grundstücke sowie Grundstücke mit hoher Grundstücksfläche tendenziell mehr belastet. Mehrfamilienhäuser sowie Geschäftsgrundstücke werden tendenziell weniger belastet.

Diese Belastungsverschiebungen ergeben sich einerseits durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Sie sind jedoch auch Ausdruck des modifizierten Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte sowie die Art der Bebauung nicht berücksichtigt werden. 

 

Berechnung der eigenen Grundsteuer

Mit Beschlussfassung und Verkündigung des Hebesatzes kann nun jede/r Steuerpflichtige seine/ihre Grundsteuer ab 2025 eigenständig berechnen.

Hierzu benötigen Sie den Grundsteuermessbetrag, welcher Ihnen vom Finanzamt im sogenannten Grundsteuermessbescheid mitgeteilt wurde. Diesen multiplizieren Sie mit dem maßgeblichen Hebesatz und teilen den Betrag durch 100:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz / 100 = Grundsteuerbetrag (Jahresbetrag)

 

Beispielsrechnung Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe):
50 EUR x 400 / 100 = 200 EUR Grundsteuer im Jahr 

 

Beispielsrechnung Grundsteuer B (Grundvermögen):

200 EUR x 223 / 100 = 446 EUR Grundsteuer im Jahr

 

Bitte beachten Sie, dass die Stadt Radolfzell an den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes gebunden ist. Das heißt, die Stadt Radolfzell kann keinen anderen Grundsteuermessbetrag für die Festsetzung des Grundsteuerbescheides zu Grunde legen.

 

Bei Unstimmigkeiten oder Fragen zu den Grundlagenbescheiden des Finanzamtes wenden Sie sich daher bitte an das Finanzamt Singen.

 

Weitere Schritte

Anfang Januar 2025 werden nach jetzigem Stand die Grundsteuerbescheide an alle Steuerpflichtigen versandt. Da der Druck durch das kommunale Rechenzentrum erfolgt und dort aufgrund der Grundsteuerreform und der nun vorgezogenen Bundestagswahl ein erhöhtes Druckaufkommen besteht, kann ein konkretes Versanddatum zum jetzigen Zeitpunkt nicht genannt werden.

Den Grundsteuerbescheiden wird zudem ein Beiblatt beigefügt werden, in welchem die wichtigsten Informationen zur Grundsteuerreform zusammengefasst sind. 

 

 Weitere Informationen

Quelle: Städtetag Baden-Württemberg und vom Gemeindetag Baden-Württemberg

Informationen zur Grundsteuerreform und zum Verfahrensablauf

Finanzämter Baden-Württemberg: Die neue Grundsteuer für Baden-Württemberg

Darüber hinaus können sich Bürgerinnen und Bürger bei Fragen an die Hotline des Finanzamtes Singen wenden.

Telefon: 0 77 31 / 82 30

 

Grundsteuer-Feststellungserklärung

Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden unter anderem im Portal „Mein ELSTER" bereitgestellt.

 

Die neuen Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 für die Stadt Radolfzell und die übrigen Städte und Gemeinden des gemeinsamen Gutachterausschusses sind online und können von den Grundstückseigentümern für ihre Steuererklärung im Zuge der Grundsteuerreform unter www.gutachterausschuesse-bw.de abgerufen werden.

 

Bodenrichtwerte für landwirtschaftliche Grundstücke

Im Zuge der Grundsteuerreform wurden auch die Bodenrichtwerte 2021 für landwirtschaftliche Flächen ermittelt. Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen erhalten das Formular zur Grundsteuererklärung für die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) postalisch durch das Finanzamt.

Die nachfolgenden Bodenrichtwerte für landwirtschaftliche Flächen gelten für alle Stadt- bzw. Ortsteile.

 

Fragen und Tipps

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat einen Flyer mit Erklärungen und Tipps veröffentlicht.