Wohngeld beantragen

Die Belastung durch Wohnkosten ist für viele Haushalte mit niedrigem Einkommen hoch.

Das macht es immer schwieriger, die Kosten für das Wohnen selbstständig bezahlen zu können. Wenn das Einkommen für eine angemessene Wohnung nicht ausreicht, kann das Wohngeld helfen: Es ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.

Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom Einzelfall. Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete bzw. Belastung.

Wohngeld ist in der Regel für zwölf Monate. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiterbeziehen, müssen Sie es neu beantragen und den Antrag auf Weiterbewilligung zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes stellen.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

Kostenlose BundID erforderlich
Kostenloses Service-BW-Bürgerkonto erforderlich
Online-Ausweis / E-Authentifizierung erforderlich
barrierefrei

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Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

  • Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
    Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
  • Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.

Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:

  • Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
  • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Grundsicherungsgeldes, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
  • Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben

Ausnahmen:

  • Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt.
  • Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
  • Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.

  • vollständig ausgefüllte Antragsformulare
  • Nachweis über die Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • Nachweis über die Miethöhe (Mietvertrag) oder Belastung (Darlehensvertrag)
  • Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Kindergeld, Rente, et cetera)

Wohngeld muss schriftlich beantragt werden. Anträge und Informationen zu den Anträgen stehen zum Download bereit. Wohngeldanträge für den Mietzuschuss können auch online beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie unterschiedliche Antragsformulare nutzen müssen:

  • gemieteter Wohnraum: Antrag bzw. Weiterleistungsantrag auf Mietzuschuss
  • Eigentum: Antrag bzw. Weiterleistungsantrag auf Lastenzuschuss

Sie können das Wohngeld auch formlos beantragen. Dabei gelten Besonderheiten. Ihr (formloser) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlicher Unterlagen innerhalb der Ihnen mitgeteilten Frist nach. Bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie ab dem ersten Tag des Monats der formlosen Antragsstellung Wohngeld.

Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.

Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.

  • Erstantrag: keine
  • Anträge auf Weiterleistung: Frühzeitig, zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch gegen die Entscheidung der Wohngeldbehörde einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.

Wenn Sie im Bezug von Wohngeld stehen und Kindergeld erhalten, besteht eventuell auch ein Anspruch auf Kinderzuschlag. Ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen und den Antrag direkt online stellen. Den Link dazu finden Sie in den vertiefenden Informationen.

Stadtverwaltung Radolfzell am Bodensee
Wohngeldstelle
Schützenstraße 16/2
78315 Radolfzell

E-Mail: wohngeldstelle@radolfzell.de


Ansprechpartner Wohngeldstelle:

Buchstaben A-F
Frau Winter
Telefon: +49 7732 81-246

Buchstaben G-Q
Herr Bräunling
Telefon: +49 7732 81-244

Buchstaben R-Z
Frau Mestre
Telefon: +49 7732 81-245