Unterschriften - Öffentlich beglaubigen lassen

Der Ratschreiber ist zuständig für öffentliche Unterschriftenbeglaubigungen.

die öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift unter einem Dokument in Gegenwart einer befugten Urkundsperson zu angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder als die eigene anerkannt worden ist (Paragraph 39, Paragraph 40 BeurkG). sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.

Handzeichen und Unterschriften, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, dürfen nicht beglaubigt werden.

Häufige Fälle, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist:

  • Eintragung oder Änderung ins Vereinsregister
  • Verwalterbestellung
  • Verwalterzustimmung
  • Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten

Grundsätzlich kann der Ratschreiber die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift in allen Fällen vornehmen, in denen die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen ist und keine darüber hinausgehende Urkundstätigkeit oder Aufklärungspflicht erforderlich ist. Daher kann der Ratschreiber beispielsweise nicht die Unterschrift bei einer Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung öffentlich beglaubigen.

Persönliche Vorsprache der Person oder Personen, deren Unterschrift zu beglaubigen ist.

Eine vorherige Terminvereinbarung für die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift ist erforderlich. Ist die Unterschrift mehrerer Personen verlangt, so ist, um Gebühren für die Unterschriftenbeglaubigung zu sparen, die Vereinbarung eines Termins, in dem alle Personen erscheinen, erforderlich.

Eine Terminvereinbarung ist online möglich.

Die Unterschrift, die für eine öffentliche Beglaubigung notwendig ist, wird vor dem Ratschreiber vollzogen. Dieser bestätigt durch einen Beglaubigungsvermerk, dass die erklärende Person und die Person, die die Unterschrift geleistet hat, identisch sind; außerdem, dass die Unterschrift zum angegebenen Zeitpunkt geleistet wurde.



Für die Unterschriftsbeglaubigung entstehen gemäß Nr. 25100 ff KV GNotKG Gebühren zwischen 20 und 70 Euro.

Gemeinnützige Vereine können für die Unterschriftsbeglaubigung Gebührenfreiheit in Anspruch nehmen durch Vorlage eines aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamts.

Stadtverwaltung Radolfzell am Bodensee
Ratschreiber
Marktplatz 2
78315 Radolfzell

Telefon: +49 7732 81-143
E-Mail: ratschreiber(at)radolfzell.de