Unterschriften - Öffentlich beglaubigen lassen
Der Ratschreiber ist zuständig für öffentliche Unterschriftenbeglaubigungen.
die öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift unter einem Dokument in Gegenwart einer befugten Urkundsperson zu angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder als die eigene anerkannt worden ist (Paragraph 39, Paragraph 40 BeurkG). sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.
Handzeichen und Unterschriften, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, dürfen nicht beglaubigt werden.
Häufige Fälle, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist:
- Eintragung oder Änderung ins Vereinsregister
- Verwalterbestellung
- Verwalterzustimmung
- Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten
Grundsätzlich kann der Ratschreiber die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift in allen Fällen vornehmen, in denen die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen ist und keine darüber hinausgehende Urkundstätigkeit oder Aufklärungspflicht erforderlich ist. Daher kann der Ratschreiber beispielsweise nicht die Unterschrift bei einer Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung öffentlich beglaubigen.