Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.

Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen. Das sind Zeichen in Form von Buchstaben oder sonstigen Symbolen von Personen, die nicht schreiben können.

Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser Vermerk muss folgende Angaben enthalten:

  • Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
  • Genaue Bezeichnung der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,
  • Angabe, ob sich die oder der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und
  • die Unterschrift in ihrer oder seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
  • Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
  • Ort und Tag der Beglaubigung,
  • Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
  • Dienstsiegel

Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die

  • bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder
  • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.


Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Diese Art der Beglaubigung dürfen nur Notarinnen oder Notare vornehmen. Dazu gehören beispielweise:

  • Willenserklärungen, zum Beispiel Testamente, oder
  • Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts, zum Beispiel die Anmeldung zum Vereinsregister oder die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister. Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt.
  • Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.

Hinweis: Eine Besonderheit ist die Beglaubigung einer Namensunterschrift durch die Notarin oder den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist. Hier muss die Unterschrift in Gegenwart der Notarin oder des Notars vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.

Achtung: Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländerinnen oder Ausländern sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.

Sie benötigen eine beglaubigte Unterschrift.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Originalschriftstück

Die Bürgerinformation (Servicetheke) im Bürgerbüro ist während der Öffnungszeiten durchgehend besetzt. Ein Termin ist nicht notwendig, es muss im Foyer eine Wartemarke gezogen werden.

Das Originalschriftstück und die entsprechende Anzahl Kopien müssen vorgelegt werden. Diese Kopien werden dann von der zuständigen Stelle mit dem Original verglichen. Stimmen die Dokumente überein, wird auf der Kopie ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Sie können persönlich zu dern zuständigen Stelle gehen oder eine Vertretung schicken. Der vertretenden Person müssen Sie eine schriftliche Vollmacht erteilen. Im Einzelfall kann die Urkunde mit der Post an die zuständige Stelle zugesandt werden.



  • Gebühren der Behörden: Nach Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde

Stadtverwaltung Radolfzell am Bodensee
Bürgerinformation (Servicetheke) im Bürgerbüro
Marktplatz 2
78315 Radolfzell

Telefon: +49 7732 81-444 oder 81-445 
E-Mail: buergerinformation(at)radolfzell.de


Für Abschriften von Schriftstücken,

  • die sie selbst ausgestellt hat oder
  • die für ihren eigenen Gebrauch bestimmt sind


Für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken,

  • die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder
  • deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden