Bebauungsplan "Saturn" Seemaxx

Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Technik der Großen Kreisstadt Radolfzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.01.2026 den Entwurf der 2. Bebauungsplanänderung "Saturn" und die Begründung gebilligt sowie die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB beschlossen.

Plan der die Verkaufsflächen im Seemaxx markiert.

Das Plangebiet ist hier dargestellt und umfasst die Verkaufsflächen im Seemaxx.

Ziel und Zweck der Planung

Die Betreiber des Seemaxx möchten mit einer Ergänzung und Flexibilisierung der Sortimente die Attraktivität des Factory Outlet Centers (FOC) steigern. Die derzeit maximal zulässige Gesamt-Verkaufsfläche von 8500 m2 soll nicht vergrößert werden.

Da die geplanten Sortimentsänderungen kein klassisches Bauvorhaben sind, wird das Verfahren von einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB in ein Regelverfahren mit Städtebaulichem Vertrag gemäß § 11 BauGB geändert. Auf die Planung hat dies keine sonstigen Auswirkungen.

Die Sortimentsflexibilisierungen beinhalten folgende Punkte:

  • Sortimentsflexibilisierungen (im Textilbereich)
  • untergeordnete Sortimentserweiterungen (für Nebenprodukte der neu zulässigen Produktgruppe Uhren/Schmuck/Accessoires innerhalb bestehender Marken-Stores)
  • Erweiterungen der Sortimente mit Marken-Stores aus den beiden zusätzlichen Produktgruppen Parfümerie/Kosmetik sowie Haushaltswaren/Glas, Porzellan, Keramik in geringfügigem Umfang.
  • Das Sortiment Spielwaren wird gänzlich ausgeschlossen.

Die zukünftig maximal zulässigen Verkaufsflächen sind aus den Textlichen Festsetzungen ersichtlich.

Alle ursprünglich vom Betreiber beantragten und auch fachlich durch die CIMA beurteilten Veränderungen wurden in einem intensiven Abstimmungsprozess eingehend und in mehreren Terminen mit den betroffenen Akteuren der Einkaufsinnenstadt besprochen. Dieser intensive Austausch ist aufgrund der Sensibilität der Innenstadt geboten und daher folgerichtig. Aus diesem konstruktiven Prozess haben sich gegenüber den ursprünglich beantragten Punkten Abweichungen ergeben, die in den dargestellten Entwurf eingeflossen sind.

Durchführung und einzusehende Unterlagen

Von Freitag, 30.01.2026 bis einschließlich Montag, 09.03.2026 (Auslegungsfrist) liegen folgende Unterlagen öffentlich aus:

  • Zeichnerischer Teil Bebauungsplanänderung
  • Textliche Festsetzung der Bebauungsplanänderung vom 10.12.2025
  • Begründung der Bebauungsplanänderung vom 10.12.2025
  • Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge der frühzeitigen Beteiligung mit Stand vom 10.12.2025
  • Begutachtung Sortimentsanpassungen (CIMA vom Oktober 2024)
  •  Gutachterliche Stellungnahme zur Verfahrensäußerung der Stadt Singen (Acocella vom 22.5.2025)

Umweltbezogene Informationen

Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanänderung werden ausschließlich Nutzungsänderungen vorgenommen. Bauliche Veränderungen sind mit der Änderung nicht verbunden. Aus diesem Grund sind nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten. Daher wurde eine weitergehende Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB nicht durchgeführt

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Planunterlagen sind von Freitag, 30.01.2026 bis einschließlich Montag, 09.03.2026 auch im Gebäude des Dezernats III, Marktplatz 3, 78315 Radolfzell in der 5. Ebene im Flur während der üblichen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr und Montag bis Donnerstag von 14.00 - 16.00 Uhr zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit ausgelegt.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 09.03.2026 bei der Stadt Radolfzell am Bodensee abgegeben werden. Es wird darum gebeten, die Stellungnahmen möglichst per E- Mail unter norman.roda(at)radolfzell.de abzugeben, da die Stellungnahmen digital weiterverarbeitet werden. Alternativ können während der Auslegungsfrist Stellungnahmen auch mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Radolfzell am Bodensee, Abteilung Stadtplanung, Marktplatz 3, 78315 Radolfzell eingereicht werden.

Hinweise:
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung „Saturn“ unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Radolfzell deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB). Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist bei einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

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