Wohnberechtigungsschein beantragen

Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Wohnung besteht damit nicht. Der Wohnberechtigungsschein muss dem Vermieter oder der Vermieterin bei Einzug in eine Sozialwohnung übergeben werden. Er gilt auch für die Haushaltsangehörigen.

Ein Wohnberechtigungsschein wird grundsätzlich nur auf Antrag geleistet und ist für maximal ein Jahr gültig.

Der Wohnberechtigungsschein gilt landesweit und damit in allen Gemeinden in Baden-Württemberg.

  • Sie sind wohnungssuchend.
  • Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.

Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.

Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:

  • bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
  • bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
  • bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
  • Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
  • steuerfreie Einkünfte zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

     

Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.

Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:

  • beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
  • beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu 3.000 EUR jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6.000 EUR jährlich

zu berücksichtigen.

Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.

Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:

  • Personalausweis
  • Antragsformulare
  • Nachweise über das Gesamteinkommen aller Personen der letzten 12 Monate, die in die Wohnung einziehen möchten, zum Beispiel 
  • Gehaltsabrechung(en) einschließlich Nachweise über Sonderzuwendungen
  • letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
  • bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung

Nach Durchsicht des Antrags können weitere Unterlagen angefordert werden (siehe auch Seite 6 des Antragsformulars).

Der Wohnberechtigungsschein muss beantragt werden. Bitte verwenden Sie die vorgeschriebenen Formulare. Diese stehen zum Herunterladen zur Verfügung. Zuständig ist:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.
  • wenn Sie sich gewöhnlich nicht in Baden-Württemberg aufhalten: die Gemeinde, in der Sie wohnen wollen

Hier: 

Stadtverwaltung Radolfzell am Bodensee
Wohngeldstelle / Wohnberechtigungsschein
Schützenstraße 16/2
78315 Radolfzell

E-Mail: wohnberechtigung(at)radolfzell.de


Ansprechpartnerin:
Frau Mosbrucker
Telefon: +49 7732 81-675

Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG):

  • § 1 Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen
  • § 12 Einkommen
  • § 15 Überlassung von Mietwohnraum

Einkommensteuergesetz (EStG):

  • § 3 Nummer 2 Steuerfreie Einnahmen
  • § 24 b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • § 32 Absatz 6 Kinder, Freibeträge für Kinder

  • die Gemeinde- / Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie sich gewöhnliches aufhalten.
  • wenn Sie sich gewöhnlich nicht in Baden-Württemberg aufhalten: die Gemeinde in der Sie wohnen wollen

Hier: 

Stadtverwaltung Radolfzell am Bodensee
Wohngeldstelle / Wohnberechtigungsschein
Schützenstraße 16/2
78315 Radolfzell

E-Mail: wohnberechtigung@radolfzell.de


Ansprechpartnerin:
Frau Mosbrucker
Telefon: +49 7732 81-675