Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen

Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder er wurde Ihnen gestohlen? Dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Passbehörde schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Passbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden. Dasselbe gilt für den vorläufigen Reisepass und den Kinderreisepass.

Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

  • in das nicht zur EU gehörende Ausland reisen wollen oder
  • Ihre Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Personalausweises erfüllen können.

In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen.

Tipp: Brauchen Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Expressreisepasses ein Reisedokument, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

Die Passbehörde wird die Polizei über den Verlust Ihres Passes informieren. Einen Diebstahl können Sie auch selbst direkt bei der Polizei melden.

Verlust oder Diebstahl des Reisepasses

Sofern Sie im Zuge der Verlustmeldung ein neues Dokument beantragen möchten, benötigen Sie bestimmte Unterlagen:

  • Personalausweis, Reisepass oder gegebenenfalls Geburtsurkunde
  • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild

Selbstbedienungsterminal für Passfotos und Fingerabrücke
Das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Unterschrift können gegen eine Gebühr im Bürgerbüro selbst erfasst werden. Hierfür ist im Termin Zeit eingeplant. Der Weg zum Fotoautomaten oder Fotografen entfällt. Bitte beachten: Die Erfassung dient nur der Ausstellung des beantragten Dokuments. Die Daten werden umgehend nach dem digitalem Abruf gelöscht. Es kann kein Ausdruck des vorerfassten Lichtbildes bereitgestellt werden. Die Erfassungsstation kann im Übrigen auch nicht für Lichtbilder für die Führerscheinausstellung genutzt werden.


bei Kindern und Jugendlichen:
Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: 
Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. 
Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen: zusätzlichschriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten und Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
Bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht: zusätzlichSorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben).
Bei Vormundschaft: zusätzlich Urkunde über die Bestellung zum Vormund


Die Verlustanzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich im Bürgerbüro oder der Polizei erstatten.

Das Bürgerbüro erstellt Ihnen auf Wunsch eine Verlustbescheinigung und informiert unverzüglich die Polizei über den Verlust oder Diebstahl des Dokuments, damit eine Speicherung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen werden kann.

Sofern nicht die ausstellende Passbehörde die Verlustanzeige entgegen nimmt, wird auch die ausstellende Passbehörde über den Verlust unterrichtet.

Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Pass beantragen wollen, müssen Sie dies persönlich tun und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Hierfür ist ein Termin notwendig.

Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

Sie werden benachrichtigt, sobald Sie den Reisepass abholen können. Der Bearbeitungsstand des Reisepasses kann unter folgendem  Link abgefragt werden. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungsinformation enthält einen Vordruck der Abholvollmacht. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

Wenn Sie das Wiederauffinden Ihres Passes anzeigen, informiert die Passbehörde darüber die Polizei, damit die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen werden kann.

  • Verlustanzeige: sofort nach Bekanntwerden des Verlustes
  • Neuantrag des Reisepasses: nach Bedarf oder schnellstmöglich, wenn Sie die Ausweispflicht nicht durch einen Personalausweis erfüllen

Im Falle der Ausstellung eines neuen Reisepasses fallen folgende Gebühren an:

Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr

für einen Reisepass: 37,50 Euro
für einen Reisepass im Expressverfahren: 69,50 Euro
Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr

für einen Reisepass: 70,00 Euro
für einen Reisepass im Expressverfahren: 102,00 Euro
Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von 22 Euro zahlen.

Der Zuschlag beträgt 32 Euro für einen Reisepass im Expressverfahren.

Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:

die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.
Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung, z.B. bei Passverlust beantragen, müssen Sie 31 Euro Zuschlag bezahlen.

Die Gebühren für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre haben sich zum 1. Januar 2024 erhöht.

Die Verlustbescheinigung wird in der Regel sofort ausgestellt.

Für die Beantragung eines neuen Reisepasses:

  • Widerspruch
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage

Passgesetz (PassG)

  • § 15 Pflichten des Passinhabers

Wenn Sie Ihren Reisepass wieder auffinden, müssen Sie das der Passbehörde anzeigen. Die Passbehörde informiert darüber die Polizei, damit die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen werden kann. Erst dann kann der Reisepass wieder genutzt werden.

Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Reisepass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen. Um Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub zu vermeiden, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen.

Pass- und Meldewesen Stadt Radolfzell am Bodensee
Bürgerbüro
Marktplatz 2
78315 Radolfzell

Telefon: +49 7732 81444
E-Mail: buergerinformation@radolfzell.de