Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Deutsche Staatsangehörige sind verpflichtet, ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Die Ausweispflicht wird auch mit dem Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses erfüllt. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf auf Antrag ein Personalausweis ausgestellt werden. Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnung in Deutschland kann auf Antrag ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden.

Der Personalausweis wird im Scheckkartenformat ausgestellt.

Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke abgelegt. Das Lichtbild und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbehörden zugänglich.

Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:

  • den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) beziehungsweise die Online-Ausweisfunktion und
  • die Unterschrifts- beziehungsweise Signaturfunktion

Seit dem 15. Juli 2017 ist die eID-Funktion in Personalausweisen grundsätzlich immer eingeschaltet, wenn Sie mindestens 16 Jahre alt sind.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Ausstellung eines Personalausweises vorliegen.

  • Personalausweis, Reisepass oder gegebenenfalls Geburtsurkunde

  • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild

    Selbstbedienungsterminal für Passfoto und Fingerabrücke
    Das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Unterschrift können gegen eine Gebühr im Bürgerbüro selbst erfasst werden. Hierfür ist im Termin Zeit eingeplant. Der Weg zum Fotoautomaten oder Fotografen entfällt. Bitte beachten: Die Erfassung dient nur der Ausstellung des beantragten Dokuments. Die Daten werden umgehend nach dem digitalem Abruf gelöscht. Es kann kein Ausdruck des vorerfassten Lichtbildes bereitgestellt werden. Die Erfassungsstation kann im Übrigen auch nicht für Lichtbilder für die Führerscheinausstellung genutzt werden.

  • bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren: 
    Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen:
    - Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. 
    Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen:
    - zusätzlich schriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
    - Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
    bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht:
    - zusätzlichSorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
    bei Vormundschaft:
    - zusätzlich Urkunde über die Bestellung zum Vormund

  • Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. Hierfür ist ein Termin notwendig.
  • Bei der erstmaligen Beantragung eines Personalausweises muss die Geburtsurkunde mitgebracht werden
  • Sie müssen eine formgültige Unterschrift, ein Lichtbild und die Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.

    Selbstbedienungsterminal für Passfoto und Fingerabrücke
    Das Lichtbild, die Fingerabdrücke und die Unterschrift können gegen eine Gebühr im Bürgerbüro selbst erfasst werden. Hierfür ist im Termin Zeit eingeplant. Der Weg zum Fotoautomaten oder Fotografen entfällt.

    Bitte beachten:
    Die Erfassung dient nur der Ausstellung des beantragten Dokuments. Die Daten werden umgehend nach dem digitalem Abruf gelöscht. Es kann kein Ausdruck des vorerfassten Lichtbildes bereitgestellt werden. Die Erfassungsstation kann im Übrigen auch nicht für Lichtbilder für die Führerscheinausstellung genutzt werden.


  • Seit dem 2. August 2021 ist die Aufnahme von Fingerabdrücken für Personen ab 6 Jahren verpflichtend. Sie werden auf dem Ausweis-Chip gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

  • Seit 17. Februar 2025 erhalten Sie bei der Beantragung Ihres Personalausweises - unabhängig vom Alter - einen PIN-Brief ausgehändigt. Dieser enthält eine Geheimnummer (fünfstellige Einmal-PIN) und eine Entsperrnummer (PUK) für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion. Den Online-Ausweis können Sie ab 16 Jahren nutzen, sobald Sie Ihre selbstgewählte, sechsstellige PIN gesetzt haben. Bei der Ausgabe des neuen Personalausweises erhalten Sie ein Aushändigungsschreiben mit dem Sperrkennwort, um im Bedarfsfall (zum Beispiel Verlust des Dokuments) den Online-Ausweis sperren zu können.
  • Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

  • Den fertig produzierten Personalausweis können Sie im Bürgerbüro abholen. Sie werden benachrichtigt, sobald Sie Ihren Personalausweis abholen können. Der Bearbeitungsstand kann beim Auskunftsservice-Ausweise abgefragt werden. Die Benachrichtigungsinformation der Personalausweisbehörde enthält auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Personalausweis selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Personalausweisbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
    Sie müssen Ihren alten Personalausweis beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Personalausweis entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
  • Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 16. Jahre alt sind und den Ausweisantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen deutschen Ausweisdokument (in diesem Fall: Reisepass) ausweisen und den alten Personalausweis bereits bei der Beantragung des neuen Personalausweises entwerten lassen. 

  • Hinweis: Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Ist der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.

  • Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss.

Antragstellung:

  • rechtzeitig vor der Erfüllung der gesetzlichen Ausweispflicht
  • Bei einer Folgebeantragung deutlich vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Personalausweises muss berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt werden. Es empfiehlt sich in solchen Fällen vorab mit der Personalausweisbehörde Kontakt aufzunehmen.
  • Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren: innerhalb 6 Wochen, nachdem der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist und nicht selbst einen Antrag gestellt hat und die Ausweispflicht nicht durch einen gültigen deutschen Reisepass erfüllt werden kann.

Gültigkeitsdauer:

Die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist nicht möglich.

  • antragstellende Person ab 24 Jahren:  46,00 Euro
  • antragstellende Person unter 24 Jahren: 27,60 Euro
  • für den optionalen Direktversand: 15,00 Euro
  • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter
  • Das Einschalten der Online-Ausweisfunktion ist in folgenden Fällen gebührenfrei:
  • erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
  • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
  • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
  • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
  • nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
  • Ändern der PIN im Bürgeramt (zum Beispiel PIN vergessen)
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion

etwa 3 bis 6 Wochen

  • Widerspruch
  • Klage

Personalausweisgesetz (PAuswG):

  • § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
  • § 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen
  • § 7 Sachliche Zuständigkeit
  • § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
  • § 9 Ausstellung des Ausweises
  • § 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
  • § 27 Pflichten des Ausweisinhabers

Personalasuweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV)

Stadt Radolfzell am Bodensee
Bürgerbüro
Marktplatz 2
78315 Radolfzell am Bodensee

Telefon: +49 7732 81-444 oder +49 7732 81-445
E-Mail: buergerinformation@radolfzell.de

Termine können Sie gerne online, telefonisch oder persönlich an der Servicetheke im Bürgerbüro vereinbaren.

Hinweis:

Deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können einen Personalausweis bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt.

Ihr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Personalausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt werden. Das gilt auch für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland.