Baugenehmigung beantragen

Grundsätzlich ist vor Errichtung oder Abbruch von baulichen Anlagen ein Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Je größer und komplexer, desto umfangreicher wird die Anlage von der Baurechtsbehörde geprüft.

Auch soweit Bauvorhaben von der Baurechtsbehörde nicht geprüft werden, müssen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sein Vorhaben auch die nicht geprüften Vorschriften einhält. Er kann Fachleute mit dieser Aufgabe betrauen und gegebenenfalls auch bevollmächtigen. Beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften eingehalten oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden, auch wenn dies von der Baurechtsbehörde nicht explizit überprüft wird. Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.

Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:

  • Gebäudeklasse 1:
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2:
    • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 3:
    • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
  • Gebäudeklasse 4:
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 5:
    • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

barrierefrei

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Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

  • genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung *
  • Bautechnische Nachweise *
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis, sofern es keiner bautechnischen Prüfung bedarf (§ 18 LBOVVO)
  • Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau

Die mit * gekennzeichneten Bauvorlagen können nachgereicht werden. Die zuständige Stelle kann bei Bedarf im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Bauvorlagen verzichten.

Der Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen und dem ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit wird vom Bauherrn online bei der Stadt Radolfzell, Abteilung Baurecht über eBau Radolfzell eingereicht. 

Die Abteilung Baurecht prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung mitgeteilt.

Sind Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

  • Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen

Landesbauordnung (LBO):

  • § 43 Entwurfsverfasser
  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
  • § 55 Nachbarbeteiligung
  • § 58 Baugenehmigung
  • § 59 Baubeginn
  • § 67 Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage

Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung -LBOVVO):

  • § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren
  • § 4 Lageplan

Unter der Rubrik "Flyer und Broschüren" stehen Anleitungen für eBau und weitere Informationen zur Verfügung:

  • Anleitung eBau Online-Antrag
  • Anleitung eBau Vorgangsauskunft für Architekten
  • Anleitung eBau Vorgangsauskunft für Bauherren
  • Anleitung eBau Vorgangsauskunft für Nachbarn
  • Informationen zu elektronischen Bauvorlagen
  • Nutzungsbedingungen für das elektronische Baugenehmigungsverfahren der Baurechtsbehörde
  • Bauherrenmappe Baurecht Radolfzell

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

Stadtverwaltung Radolfzell
Abteilung Baurecht
Höllstraße 6
78315 Radolfzell am Bodensee

Telefon: +49 7732 81-351
E-Mail: baurecht@radolfzell.de