Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung beantragen

Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten?

Dann benötigen Sie

  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und
  • zuvor in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.

Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit selbständig tätig oder beschäftigt sein.
Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.

Diese Art der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie zeitlich befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.

Ergänzende Information zum Online-Prozess

ausfüllbar
barrierefrei

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie staatliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie erfüllen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration.
  • Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
  • wenn erforderlich auf Anforderung der Ausländerbehörde: Die Bundesagentur für Arbeit stimmt dem Aufenthaltstitel zu.
  • wenn erforderlich: Berufsanerkennung und Berufszulassung für Ihre Berufsqualifikation

Hinweis: Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben. Ihre Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt.
In bestimmten Berufen oder bei Angehörigen bestimmter Staaten liegt die Zulassung zur Beschäftigung im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie kann sie in Einzelfällen zulassen, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Beschäftigung besteht.

  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
  • Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde
  • Erklärung persönlicher Verhältnisse
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Wohnraumbescheinigung

  • Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
  • Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt - sofern notwendig - die zuständige Ausländerbehörde.
  • Im Visumverfahren müssen Sie Angaben zu Ihrer Arbeitsstelle in Deutschland machen.
  • So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.
  • Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

Beachten Sie, dass Sie einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

  • Erste Aufenthaltserlaubnis 100,00 EUR
  • Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 EUR
  • Verlängerung um mehr als 3 Monate: 93,00 EUR

  • Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Hochqualifizierte können in besonderen Fällen unmittelbar nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
  • Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • Beratung und Begleitung hinsichtlich der Zuwanderung von Fachkräften durch die Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde

Stadtverwaltung Radolfzell
Ausländerbehörde
Güttinger Straße 3
78315 Radolfzell am Bodensee

Telefon: +49 7732 81-145
E-Mail: auslaenderamt(at)radolfzell.de