Änderung des Geschlechtseintrags

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) gibt transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen oder nichtbinären Personen die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher im Geburten- oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und ihre(n) Vornamen zu ändern.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und ihre(n) Vornamen ändern.

Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig, bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuenden und des Betreuungsgerichts.

Folgende Geschlechtseinträge sind möglich:

  • männlich
  • weiblich
  • divers
  • ohne Eintrag

Der Änderungswunsch muss mindestens drei, maximal sechs Monate vor der Erklärung beim Standesamt angemeldet werde, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.


Ausländische Staatsangehörige, die

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen oder
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich regelmäßig im Inland aufhalten oder
  • eine blaue Karte EU besitzen,

können die Erklärung abgeben.


Zu beachten ist:

  • Mit Abgabe der Erklärung ist zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags der eigenen Geschlechtsidentität am besten entspricht und dass der erklärenden Person die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
  • Der/Die neue(n) Vorname(n) muss/müssen der gewünschten Geschlechtseingabe entsprechen
  • Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der wirksamen Erklärung ist eine erneute Erklärung nicht zulässig (Ausnahme: bei Minderjährigen oder Personen mit Betreuer).
  • Wird der Geschlechtseintrag "divers" gewünscht oder keine Eintragung, wird auf Artikel 2 SBGG (Paragraph 4 Passgesetz neu) verwiesen.

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel
  • erweiterte Meldebescheinigung bei Wohnsitz außerhalb von Radolfzell, wenn kein deutsches Geburten- oder Eheregister vorhanden ist
  • aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister, alternativ dazu Geburtsurkunde und Bescheinigung über die gegebenenfalls bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist: aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe - beziehungsweise Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die gegebenenfalls bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • gegebenenfalls aktuelle Geburtsurkunde von Kindern

Ob im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden, kann mit dem Standesamt geklärt werden.

Die gewünschten Erklärungen über die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) kann mittels Vordruck, der im Original zu unterschreiben ist, bei dem Standesamt angemeldet werden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Ein Ausweisdokument muss ebenfalls vorgelegt werden. Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung.

Die Erklärungen können frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Anmeldung persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Das Standesamt, das den Geburtseintrag  oder Eheeintrag führt, ist für die wirksame Entgegennahme der Erklärung zuständig. Wird für Sie kein deutsches Personenstandsregister geführt, ist das Wohnsitzstandesamt zuständig. 

Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Erklärung oder eine neue Geburts- und/oder Eheurkunde aus.

Die Erklärungen können frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Anmeldung persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Namensrechtliche Erklärung
Kosten: 40 Euro

Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde.
Kosten: 20 Euro

  • Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften - Bundesgesetzblatt
  • Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG_DVO)

Stadtverwaltung Radolfzell
Standesamt
Marktplatz 2
78315 Radolfzell am Bodensee

Telefon: +49 7732 81-160
E-Mail: standesamt(at)radolfzell.de