Beschluss
Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Technik der Großen Kreisstadt Radolfzell hat am 29.06.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Mettnau, 9. Änderung - Mettnaustraße“ aufzustellen (§ 2 Abs. 1 BauGB). Die Grenzen des Plangebietes sind im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. (§ 13 a BauGB)
Zum Entwurf wird die Öffentlichkeit beteiligt (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Ziel
Die Stadt Radolfzell hat Teile des Verkehrsbegleitgrüns an der Mettnaustraße in den Jahren 2020 und 2021 verkauft. Eine Anpassung des gültigen Bebauungsplanes ist notwendig.
Vom Freitag 15. Juli 2022 bis einschließlich Montag 22. August 2022
liegen folgende Unterlagen öffentlich aus:
- Planzeichnung
- Textteil
- Begründung
- Umweltanalyse
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und liegen zur Einsichtnahme vor (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB):
Eine Umweltanalyse wird zur Einsichtnahme ausliegen. Hier sind Aussagen zu den vorhandenen Schutzgebieten, eine Bestandsbeschreibung der Ist-Situation, eine Beschreibung der Umweltbelange und Auswirkungen der Planung und Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Eingriffe zu finden.
Den Aushang können Sie in der Güttinger Str. 3 im Flur des ersten Obergeschosses während der Öffnungszeiten einsehen. Das Gebäude ist von Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr und Montag bis Donnerstag 14 - 16 Uhr geöffnet.
Die Planunterlagen sind aber auch hier unter Downloads einsehbar.
Stellungnahmen zur Planung sind mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bis zum 21.08.2022 abzugeben. Sie können auch unser Beteiligungsformular unter Links benutzen.
Hinweis
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Radolfzell deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB). Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist bei einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)
Wenn Sie Fragen haben stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
Verfahrensvermerke
- Offenlage vom 15.07.2022 bis zum 21.07.2022
- Satzungsbeschluss