Geänderte Maskenpflicht
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schreibt das Tragen von Masken in vielen Alltagssituationen vor. Seit 25.01.2021 reichen die bisher vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. Alltagsmasken oft nicht mehr aus. Stattdessen muss zwingend eine medizinische Maske getragen werden.
Als medizinische Masken gelten OP-Masken (zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder Masken, die die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen.
Die Grafik zeigt alle für Radolfzell geltenden Regelungen zur Maskenpflicht.
Für Kinder vom 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt die Pflicht zum Tragen medizinischen Masken nicht. Für sie ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
Medizinische Masken:
Gemäß der Verordnung muss in folgenden Bereichen eine medizinische Maske getragen werden, Alltagsmasken aus Stoff sind hier nicht mehr erlaubt:
- bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden
- am Arbeitsplatz und in Betriebsstätten sowie an Einsatzorten, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann
- in Arztpraxen und Zahnarztpraxen sowie in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heil- und Hygieneberufe und der Heilpraktiker, zudem in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie auf Parkflächen, die diesen räumlich zugeordnet sind
- auf dem Wochenmarkt sowie auf allen weiteren Jahr- und Spezialmärkten sowie auf den räumlich zugeordneten Parkflächen
- während der gesamten Dauer von Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen
- während der Veranstaltungen bei Todesfällen im Freien (Bestattungen)
Zudem hat die Stadtverwaltung Radolfzell folgende Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken bestimmt:
- auf dem Wertstoffhof in der Konstanzer Straße
- in Dienstgebäuden der Stadtverwaltung Radolfzell und in allen weiteren öffentlichen Gebäuden (Rathaus, Bürgerbüro etc.)
Ausschließlich FFP2-Masken:
Beim Besuch von Krankenhäusern, Rehaeinrichtungen – zum Beispiel der METTNAU –, stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie in Alten- und Pflegeheimen muss zwingend eine Maske, die die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden.
Weiterhin Alltagsmasken-Pflicht
In den nachfolgenden Bereichen besteht ebenfalls die Pflicht zum Tragen einer Maske. Dort ist eine Alltagsmaske bzw. Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
- im öffentlichen Raum, sobald mehrere Personen zusammentreffen, zum Beispiel in Fußgängerzonen, auf belebten Wegen und in Einkaufsstraßen
- in öffentlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, zum Beispiel Banken, Versicherungs- oder anderweitige Behördengebäude – sofern nicht von den Einrichtungen anders geregelt
- auf dem Wertstoffhof des Landkreises in Singen-Rickelshausen
Zu beachten ist bei den Alltagsmasken: Ein zu den Seiten geöffneter Spuckschutz (Face-Schiel) ist keine gleichwertige nichtmedizinische Alltagsmaske.
Der Verstoß gegen die Maskenpflicht hat gemäß Corona-Verordnung ein Zutritts- bzw. Teilnahmeverbot zur Folge. Zudem stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem entsprechenden Bußgeld belegt werden.