Grundsätzlich ist das Verhüllen des Gesichts beim Autofahren gemäß der Straßenverkehrsordnung nicht gestattet, weil die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers gewährleistet sein muss. Ein Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist zudem nur erforderlich im Kontakt mit anderen Personen.
Einer Mitteilung des Verkehrsministeriums des Landes Baden-Württemberg zufolge ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung so lange die Corona-Verordnung gilt unter bestimmten Bedingungen zulässig: Die Mund-Nasen-Bedeckung muss am Steuer so getragen werden, dass die Augen und Stirn erkennbar sind. Außerdem ist auf das zusätzliche Tragen einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung zu verzichten. Ist dies gegeben, fällt das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht unter das Verhüllungsverbot nach der Straßenverkehrsordnung.
Bei Fahrten ohne weitere Mitfahrer kann das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung allerdings als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, da hier von einer absichtlichen Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung ausgegangen werden kann. Gleiches gilt, wenn weitere Gesichtspartien verdeckt werden. Kann der Fahrer bei automatisierten Verkehrskontrollen (Blitzern) nicht ermittelt werden, kann der Halter des Fahrzeugs zum Führen eines Fahrtenbuches verpflichtet werden. Eine Ausnahme gibt es für Fahrzeugführer im öffentlichen Nahverkehr: Da der Fahrer bereits innerbetrieblich dokumentiert ist, gelten die oben genannten Bedingungen nicht.
Einen Hinweis für Brillenträger: Durch eine nicht gut sitzende Mund-Nase-Bedeckung kann die Brille beschlagen. Diese eingeschränkte Sicht führt leicht zu kritischen Situationen und ist zu vermeiden.