Wer bezahlt die Rechnung?
Der Abfallgebührenbescheid wird nach § 21 der Abfallwirtschaftssatzung dem Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt.
Mehrere Gebührenschuldner, zum Beispiel bei Eigentumswohnungen, haften als Gesamtschuldner. Für die Erhebung der Gebühr kann auf Antrag der Hausverwaltung diese als Gebührenschuldnerin festgelegt werden. Die Übernahme durch die Hausverwaltung kann jederzeit widerrufen werden.
Die dem Grundstückseigentümer beziehungsweise der Hausverwaltung in Rechnung gestellten Abfallgebühren können nach dem Wohnungseigentumsgesetz auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden.
Umlage der Müllgebühren durch den Vermieter: Abfallgebühren zählen zu den Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung. Sie sind deshalb nach § 556, § 556a BGB umlagefähig. Unter anderem wird hier geregelt, dass die Parteien vereinbaren können, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Dieser Hinweis ist nicht abschließend, auf den Gesetzestext wird verwiesen.