Gutachten
Der Gutachterausschuss erstattet nach § 193 des Baugesetzbuches Gutachten auf Antrag von Behörden, Eigentümern, ihnen gleichstehenden Berechtigten, Inhabern anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigten sowie Gerichten und Justizbehörden.
Dabei werden, je nach Antrag, Verkehrswerte von bebauten oder unbebauten Immobilien, Verkehrswerte von Rechten an Immobilien, die Höhe von Entschädigungen und sanierungs- entwicklungsbedingte Bodenwerterhöhungen ermittelt.