Die Änderungen zum 3. Mai:
- Die Absonderung von positiv getesteten Personen endet frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen. Es ist kein negativer Test mehr notwendig, um die Isolation zu beenden.
- Die Absonderungspflicht von engen Kontaktpersonen bzw. Haushaltsangehörigen entfällt vollständig. Für sie wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.
- Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, die absonderungspflichtig sind, unterliegen im Anschluss an die Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot. Das Tätigkeitsverbot endet mit Vorlage eines negativen Schnelltestergebnisses, spätestens jedoch am 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Der Schnelltest darf frühestens am ersten Tag nach Ende der Absonderung in der jeweiligen Einrichtung oder einer Teststation vorgenommen werden.
Die aktuelle Corona-Verordnung ist hier abrufbar.