Der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Radolfzell hat am 23.09.2020 in öffentlicher Sitzung den Vorhabenbezogener Bebauungsplan "SE Nord - Wohnen in Gemeinschaft (WiGe)" mit Begründung gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung beschlossen.
Ziel
Die WiGe (Wohnen in Gemeinschaft) möchte ein Mehrgenerationen-Wohnprojekt mit mindestens 45 Wohneinheiten unter Berücksichtigung besonderer sozialen und ökologischen Aspekten umsetzen. Diverse Wohnformen (von Mietgenossenschaft bis
Eigentum) sollen für Menschen mit unterschiedlichen finanziellen Voraussetzungen und Vorstellungen des Miteinander-Wohnens, u.a. barrierefrei und rollstuhlgerecht, ermöglicht werden. Es sind Wohn- und zum Teil Sozial-, und Gemeinschaftseinheiten für Gesundheits-, Sozial- und Pflegeeinrichtungen geplant. Nachhaltiges Bauen wird durch energetische Optimierung und der Verwendung von gesunden Baustoffen angestrebt.
Vom Freitag 09. Oktober 2020 bis einschließlich Freitag 23. Oktober 2020
liegen die Planunterlagen öffentlich aus.
Den Aushang können Sie in der Güttinger Str. 3 im ersten Obergeschoss Zimmer 12 während der Öffnungszeiten einsehen. Das Gebäude ist von Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr und Montag bis Donnerstag 14 - 16 Uhr geöffnet. Bitte klingeln Sie bei „Stadtplanung“, um Zutritt zum Gebäude zu erlangen.
Aufgrund der derzeitigen Situation möchten wir Sie darum bitten unter
Telefon 07732 | 81-311 oder per E-Mail einen Termin zu vereinbaren.
In den Verwaltungsgebäuden besteht gemäß der Allgemeinverfügung der Stadt Radolfzell eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Sie können Stellungnahmen zum Entwurf mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bis einschließlich Freitag 23. Oktober 2020, abgeben. Ihre Stellungnahme richten Sie an den rechts stehenden Kontakt. Darüber hinaus steht Ihnen Nathalie Gerstmann gerne persönlich zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung. Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung.
Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit Ihre Stellungnahme über unser Beteiligungsformular abzugeben.
Hinweis:
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben; ein Antrag nach der Verwaltungsgerichtsverordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 47 VwGO).
Verfahrensvermerke