S A T Z U N G
über den Schutz von Gehölzen auf dem Gebiet der
Großen Kreisstadt Radolfzell
Baumschutzsatzung
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und des § 33 sowie § 73 Abs. 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (Gbl. S. 745) hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Radolfzell am 27.11.2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Wesentlicher Schutzzweck ist die Bestandserhaltung der Gehölze zur Verbesserung des Stadtklimas und zur Sicherung von Lebensräumen für die Tier- und Pflanzenwelt im Bereich der Gehölze. Zudem sollen die Gehölze zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung beitragen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Im gesamten Gebiet der Großen Kreisstadt Radolfzell, im Innen- und Außenbereich, werden Laubgehölze mit Stammumfang ab 80 cm und Nadelgehölze mit Stammumfang ab 100 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, unter Schutz gestellt. Liegt der Kronenabsatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unter dem Kronenabsatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Gehölzen (Bäume und Sträucher) muss der Einzelumfang eines Stammes in 100 cm Höhe mehr als 30 cm betragen.
(2) Ohne Begrenzung auf einen bestimmten Stammumfang sind die folgenden Gehölze geschützt:
1. Alle Alleebaumpflanzungen
2. Gehölze, deren Anpflanzung mit Mitteln der Stadt Radolfzell gefördert wurde, insbesondere hochstämmige Obstbäume
3. behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen nach § 7 dieser Verordnung
4. Gehölze, die nach Bebauungsplänen aufgrund von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 des Bundesbaugesetzes anzupflanzen oder zu erhalten sind.
(3) Diese Satzung findet keine Anwendung
- für Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes oder für Gehölze auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen
- für Bäume in Gärtnereien und Baumschulen soweit sie erwerbsgärtnerisch genutzt werden
- für Gehölze an oder auf Bundesfernstraßen.
(4) Die weitergehenden Beschränkungen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie für Bäume, die als Naturdenkmale unter Schutz gestellt sind, bleiben unberührt.
§ 3
Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Geschützte Gehölze sind so zu pflegen und zu unterhalten, dass eine gesunde Entwicklung und der Fortbestand langfristig gesichert bleiben.
Bei Baumaßnahmen sind gefährdete Baumteile durch geeignete Maßnahmen entsprechend der DIN 18920 („Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen") bzw. der RAS-LP 4 („Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen") vor Beschädigungen zu schützen.
(2) Pflanzungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen sollen möglichst von geschultem Baumpflegepersonal und/oder nach Beratung durch das Umweltamt der Stadt Radolfzell durchgeführt werden.
(3) Schutz- und Pflegemaßnahmen können in begründeten Fällen von der Stadt Radolfzell angeordnet werden.
§ 4
Verbote
(1) Es ist verboten, Gehölze im Sinne des § 2 zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
(2) Als Beschädigung der Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 gelten auch Störungen des Wurzelbereichs unter der Baumkrone geschützter Gehölze, insbesondere durch
1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchlässigen Auflage oder Verdichten des Bodens im Wurzelbereich;
2. Schädigende Grabungen oder Aufschüttung im Wurzelbereich von Gehölzen sind auf das unumgängliche Maß
zu beschränken. Mehrfache kurzzeitig aufeinanderfolgende Grabungen im Wurzelbereich sind verboten. Z.B.
müssen Eingriffe im Wurzelbereich zum Verlegen von Vorsorgeleitungen durch planerische Koordination zu
einmaligen
Störungen zusammengefasst werden. Erdverbundene Installationen von Beleuchtungskörpern,
elektrischen Anlagen,
Fernmeldeeinrichtungen und dgl. dürfen im Rahmen der Zumutbarkeit nicht im Wurzelbereich von Gehölzen
vorgenommen werden.
3. Waschen von Kraftfahrzeugen und Maschinen;
4. Verfestigung der Bodenoberfläche und Verschmutzung des Bodens mit Öl durch das Abstellen von
Kraftfahrzeugen und anderen Maschinen;
5. Lagern und Ausbringen wachstumsbeeinträchtigender Stoffe und Materialien, wie z.B. Salze, Säuren, Laugen,
Öle, Pestizide oder reinigungsmittelhaltiges Wasser.
Nr.1 gilt nicht für Gehölze auf öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen eine Beschädigung der Gehölze getroffen wird.
(3) Eine Beschädigung und Veränderung im Sinne von Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn an Gehölzen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Maßnahmen, die der artgerechten Pflege oder gartenbaulichen Pflege der Gehölze in öffentlichen Grünflächen sowie der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, sind zulässig und fallen nicht unter § 4 dieser Satzung.
(2) Zulässig sind weiterhin die ordnungsmäßige und sachkundige Unterhaltung von Gehölzen, wie das Entfernen oder Zurückschneiden von Zweigen und Ästen aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
(3) Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen (außer Bundesfernstraßen), Bahnanlagen, Gewässern sowie für Ver- und Entsorgungsanlagen und zum Hochwasserschutz, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich sind, sind im Benehmen mit dem Umweltamt der Stadt Radolfzell vorzunehmen.
§ 6
Befreiung
(1) Die Stadt Radolfzell kann auf Antrag Befreiung nach § 79 des Naturschutzgesetzes von den Vorschriften dieser Satzung erteilen. Dies gilt insbesondere, wenn
1. eine nach einem Bebauungsplan oder nach § 34 Baugesetzbuch zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht
werden kann oder in unzumutbarer Weise beschränkt wird;
2. von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und der Mangel nicht mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist;
3. durch den Baum der Lichteinfall für Wohnungen und Aufenthaltsräume in unzumutbarer Weise beeinträchtigt
wird und nicht anderweitig mit zumutbarem Aufwand Abhilfe geschaffen werden kann; eine unzumutbare
Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des
Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können;
4. der Baum krank ist und seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat und seine Erhaltung dem
Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist; allerdings soll ein abgestorbener Baum im
Außenbereich der Stadt als Lebensstätte für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten erhalten werden, wenn von ihm
kein Sicherheitsrisiko und keine den umgebenden Bewuchs gefährdenden Krankheiten ausgehen;
5. der Baum einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes entgegen steht;
6. ein Grundstück sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen genutzt werden kann;
7. dies wegen eines verkehrsgerechten Straßenbaues notwendig ist.
(2) Anträge auf Befreiung sind beim Umweltamt Radolfzell zu stellen. Auf Verlangen sind eine schriftliche Begründung und/oder ein Lageplan vorzulegen, in dem Standorte, Arten, Stammumfänge und Kronendurchmesser der geschützten Gehölze eingetragen sind.
§ 6 a
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
Im Zusammenhang mit Bauanträgen erfolgt die Befreiung mit der Baugenehmigung. Vorzulegen ist ein Lageplan nach der Bauvorlagenverordnung, auf dem alle vom Bauvorhaben auf dem Baugrundstück möglicherweise betroffenen, durch diese Satzung geschützten Bäume mit ihrem Standort eingemessen sind, unter Angabe der Art, der Höhe und des Stammumfanges sowie Kronendurchmessers. Befinden sich auf Nachbargrundstücken ebenfalls geschützte Gehölze, die möglicherweise von der Baumaßnahme betroffen sind, ist auf diese hinzuweisen.
§ 7
(1) Bei Eingriffen, durch die geschützte Gehölze in ihrem Bestand beeinträchtigt oder verändert werden, sind standortgerechte Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Gehölzen als Ausgleich oder Ersatz für entfernte Gehölze vorzunehmen, soweit dies angemessen und zumutbar ist. Die Neuanpflanzungen müssen die durch die Beseitigung des Gehölzes eingetretenen Funktionsverluste für den Naturhaushalt, das Stadtklima oder das Orts- und Landschaftsbild in ausreichendem Maß ausgleichen oder ersetzen. Die Stadt Radolfzell kann Art und Größe der zu pflanzenden Gehölze festlegen.
(2) Wer als Grundstückseigentümer oder als Nutzungsberechtigter zu vertreten hat, dass geschützte Gehölze beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt werden müssen, ist nach Maßgaben der §§ 3 und 6 dieser Verordnung zur Durchführung von Ersatzpflanzungen oder zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt. Das Umweltamt kontrolliert die Ersatzmaßnahme vor Ort.
Die Ermittlung der Ausgleichsabgabe richtet sich nach dem Wert des Gehölzes, mit dem die Ersatzpflanzung erfolgen müsste. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Materialkosten Gehölz/e + 30 % Pflanzkosten + 10 % Pflegekosten = Ausgleichsabgabe
Die Ermittlung des Betrages für die Ausgleichsabgabe bei einer ungenehmigten Fällung richtet sich nach dem Wert des entfernten Gehölzes. Der Betrag wird dabei gemäß den „Aktualisierten Gehölzwerttabellen, begründet von Werner Koch" errechnet.
(3) Eine ökologisch sinnvolle Neuanpflanzung ist auf der Fläche durchzuführen, auf der das zur Beseitigung freigegebene Gehölz stand. Ist dies unmöglich oder unzumutbar, soll die Neuanpflanzung in der Nähe dieser Fläche erfolgen, wenn dies ökologisch sinnvoll ist und Wechselwirkungen mit der Umgebung berücksichtigt werden.
(4) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung eines Gehölzes gilt erst dann als erfüllt, wenn das Gehölz nach Ablauf von 5 Jahren zu Beginn der nachfolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antragsteller zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Regelmäßige Kontrollen werden vom Umweltamt durchgeführt. Erforderliche Auflagen werden von der Stadt Radolfzell erteilt.
(5) Ersatzpflanzungen dürfen in ihrem Aufwuchs oder Weiterbestand nicht beeinträchtigt werden und sind so zu pflegen, dass eine gesunde Entwicklung und der Fortbestand langfristig gesichert bleiben.
§ 8
Haftung der Rechtsnachfolge
Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 7 dieser Verordnung haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten.
§ 9
Wurden geschützte Gehölze ohne Befreiung gem. §§ 6, 6 a entfernt, zerstört, geschädigtoder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, ist der/die Verursacher/in verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen, soweit dies unter fachlichen Gesichtspunkten möglich ist.
§ 10
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 80 Abs.1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine nach § 4 verbotene Handlung begeht;
2. zu ahnende Eingriffe, die erst langfristig zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen, vornimmt; sie
fallen unter eine zweijährige Verjährungsfrist;
3. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt;
4. entsprechend § 6 a geschützte Gehölze nicht im Lageplan einträgt;
5. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden (§ 80 Abs. 3 NatSchG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Radolfzell, den 04.12.2007
Der Oberbürgermeister
gez. Dr. Jörg Schmidt
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verwaltungsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Radolfzell am Bodensee geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.