Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag:
Sehr geehrte Gäste der Stadt Radolfzell, die Tourist-Information Radolfzell ist ausschließlich als Nachweisstelle für freie Unterkünfte und Ferienwohnungen tätig. Sie nimmt keine Vermittlungen vor.
Hier sehen Sie einen Auszug aus einer Stellungnahme des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DeHoGa), die in der ständigen Rechtsprechung Anerkennung finden.
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bzw. die Ferienwohnung (telefonisch oder schriftlich) bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden war.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Ferienquartiers dem Gast Schadensersatz zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen mit Frühstück 20% des Übernachtungspreises, bei der Pensionsvereinbarung (Zimmer mit Verpflegung) 40% des Pensionspreises. Bei Ferienwohnungen dürfen die ersparten Aufwendungen maximal 10% betragen.
Der Abschluss einer Reise- Rücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen. Die Rücktrittserklärung ist ausschließlich an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
5. Der Quartiergeber ist auf Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer bzw. Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
6. Bis zur anderweitigen Vergabe des Ferienquartiers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort
Auf Grund Ihrer Zimmerbestellung verpflichten Sie sich, die Bestimmungen des Gastaufnahmevertrages des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DeHoGa) einzuhalten.