Gutachten
Der Gutachterausschuss erstattet nach § 193 des Baugesetzbuches Gutachten auf Antrag von Behörden, Eigentümern, ihnen gleichstehenden Berechtigten, Inhabern anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigten sowie Gerichten und Justizbehörden.
Dabei werden, je nach Antrag, Verkehrswerte von bebauten oder unbebauten Immobilien, Verkehrswerte von Rechten an Immobilien, die Höhe von Entschädigungen und sanierungs- entwicklungsbedingte Bodenwerterhöhungen ermittelt.
Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) wird der Verkehrswert, der auch Marktwert genannt wird, durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Die Erstellung von Verkehrswertgutachten ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in der Gebührensatzung festgelegt.
Sehen Sie hier einen Auszug aus der aktuellen Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle:
Weitere Auskünfte zu Gutachten erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.