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Radolfzeller "Halsgerichtsordnung"

 
 
 

Von besonderer Bedeutung für den rechtlichen Status Radolfzells war die der Stadt von König Maximilian I. anno 1506 verliehene eigene "Halsgerichtsordnung".

 

In diesem Radolfzeller Strafgesetzbuch kann man u.a. folgendes lesen:

 

"Wir, Maximilian von Gottes Gnaden, römischer König, haben die hernachgeschriebenen Ordnungen und Gesetze hierfür zu halten fürgenommen, ordnen und setzen auch dieselben von fürstlicher Macht, wissentlich in kraft dieses Briefes:

 

Artikel 6: Ein jeder Mörder soll mit dem Rad gerichtet werden. Artikel 7: Ein Verräter soll geschleift und gevierteilt werden. Artikel 8: Ein Räuber soll mit dem Schwert hingerichtet werden. Artikel 9: Kirchenschänder, Brenner, Ketzer und Münzfälscher sollen mit Brand gestraft werden. Artikel 10: Wenn ein Mann zwei Weiber nimmt oder ein Weib zwei Männer, dieselben, Mann oder Frau, soll man ertränken. Artikel 14: Welche Frau ein Kind vertut, die soll lebendig in das Erdreich begraben und ein Pfahl durch sie geschlagen werden. Artikel 15: Welche Person einen falschen Eid schwört, derselben sind die Zunge und die Schwurfinger abzuschneiden.Artikel 16: Wer einen gelobten Frieden bricht ohne merkliche Ursache, denselben soll man mit dem Schwert richten..."

 

Man war also damals in der Auswahl der Strafen nicht gerade zimperlich!

 

 

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